Was sind das Erneuerbare Energien-Gesetz und die EEG-Umlage?
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) schreibt vor, dass Strom aus erneuerbaren Energiequellen bevorzugt in die Stromnetze eingespeist werden muss. Die Übertragungsnetzbetreiber, die für die Infrastruktur der Stromnetze zuständig sind, müssen solchen Strom daher bevorzugt einkaufen. Die Einkaufspreise sind dabei ebenfalls per EEG geregelt. Die Netzbetreiber verkaufen den EEG-geförderten Strom an der Strombörse. Die Differenz, die dir durch die Einnahmen und Ausgaben dieses Stromhandels entsteht, wird durch die EEG-Umlage ausgeglichen. Diese Umlage haben die Endverbraucher als Teil des Strompreises zu bezahlen.
Die EEG-Umlage wurde im Juli 2022 auf 0,00Ct./kWh gesenkt und zum 01.01.2023 abgeschafft.
Für das Kalenderjahr 2018 ist von den Übertragungsnetzbetreibern die bundeseinheitliche EEG-Umlage in Höhe von 6,792 ct/kWh ermittelt worden. Diese bildet einen Teil des Arbeitspreises, den du als Kunde für deinen Strom bezahlst.
Die Höhe der einzelnen Beträge wurde von den Netzbetreibern jährlich zum 15. Oktober in einer Prognose für das folgende Jahr ermittelt und veröffentlicht.
Weiterführende Links:
EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014
Gemäß § 77 Absatz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 geändert worden ist, sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, die nach § 74 EEG 2014 erforderlichen Angaben im Internet zu veröffentlichen. Die relevanten Daten der E WIE EINFACH GmbH an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Energiemengen im Jahr 2014 sind nachfolgend dargestellt. Sie entsprechen den Daten, die zum 31. Mai 2015 an die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur übermittelt wurden.
Letztverbraucherabsatz 2014: 1.111.551.600 kWh